Bilanzkreissystem

Entgelte Jahresmehr-/Jahresmindermengen

Jahresmehr- und Jahresmindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der mit dem Lieferanten kommunizierten prognostizierten Energie und der vom Endverbraucher tatsächlich bezogenen Energie.

Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach § 13 NZV auf Grundlage monatlicher Marktpreise, je Abrechnungsjahr, zu den genannten einheitlichen Preisen.

Als zu verrechnender Arbeitspreis wird der arithmetische Mittelwert der zwölf Monatswerte zu Grunde gelegt. Die Preise sind reine Energiepreise zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

 

Gemäß der Mit­tei­lung Nr. 46 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas der Bundesnetzagentur hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) definiert, dass ab 1. April 2016 die Ermittlung und Abrechnung von Mehr- und Mindermengen so zu erfolgen haben, wie von den Verbänden BDEW, VKU, GEODE, AFM+E und bne im Papier "Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas" vom 14. Oktober 2014 und den zu-gehörigen Anlagen beschrieben. Die Ermittlung der Mehr- und Mindermengenpreise für Strom erfolgt gemäß der Darstellung in Anlage 1 zur Prozessbeschreibung der Verbände.

Sie finden die aktuellen Preis ab April 2016 unter folgendem Link bei BDEW:

 

Preise Mehr- und Mindermengen

 

Lastprofile

Seit dem 1. Mai 2006 erfolgt im Netzgebiet der OsthessenNetz GmbH die Belieferung von Lastprofilkunden bis 100.000 kWh auf Basis des Lastprofilverfahrens nach dem analytischen Modell (erweitertes analytisches Verfahren). Ausgangsbasis für das analytische Modell sind die folgenden Lastprofile.

Bedingungen bei Wärmepumpen und andere Verbrauchseinrichtungen

 
1.  Die Messung für den Strombezug elektrischer Wärmepumpen und des allgemeinen
     Stromverbrauchs erfolgt grundsätzlich über getrennte Messeinrichtungen.  
2.  Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen darf die
     Versorgung für bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrochen werden.
3.  Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf allein decken (monovalente
     Wärmepumpen) oder in bivalent-parallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt werden,
     darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insgesamt 6 Stunden unterbrochen werden.
     Die einzelne Unterbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die Betriebszeit
     zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene
     Sperrzeit.
4.  Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren
     Versorgung nach Absatz 2 oder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies nur,
     wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht
     verschlechtert werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die Anwendung für
     andere Verbrauchseinrichtungen, die zur Raumheizung dienen, ausschließen.
 
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